Vertraglicher Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt

Nach § 1614 Abs. 1 BGB können Eheleute für die Zukunft auf den Trennungsunterhalt nicht verzichten. Ehevertragliche Regelungen zum Trennungsunterhalt sind dementsprechend gem. § 134 BGB nichtig.

Die Nichtigkeit einer solchen ehevertraglichen Regelung hängt also grundsätzlich damit zusammen, ob die vertragliche Unterhaltsverpflichtung den gesetzlichen Unterhaltsanspruch objektiv verkürzt. Es muss also regelmäßig geprüft werden, ob der vereinbarte Unterhalt noch angemessen und hinnehmbar ist. Maßgeblich sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Für die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts vorliegt, muss die Höhe des angemessenen (gesetzlichen) Unterhaltsanspruchs ermittelt werden.

Diese Prüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn andere ehevertraglichen Regelungen getroffen wurden, die sich für den/die Unterhaltsberechtigte/n als vorteilhaft erweisen. Die  Wirksamkeit der Regelung zum Trennungsunterhalt ist isoliert zu betrachten.

BGH-Beschluss vom 30.09.2015 – XII ZB 1/15

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