Vertraglicher Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt
Nach § 1614 Abs. 1 BGB können Eheleute für die Zukunft auf den Trennungsunterhalt nicht verzichten. Ehevertragliche Regelungen zum Trennungsunterhalt sind dementsprechend gem. § 134 BGB nichtig. Die Nichtigkeit einer solchen ehevertraglichen Regelung hängt also grundsätzlich damit zusammen, ob die vertragliche Unterhaltsverpflichtung den gesetzlichen Unterhaltsanspruch objektiv verkürzt. Es muss also regelmäßig geprüft werden, ob der […]