Vertraglicher Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt

Nach § 1614 Abs. 1 BGB können Eheleute für die Zukunft auf den Trennungsunterhalt nicht verzichten. Ehevertragliche Regelungen zum Trennungsunterhalt sind dementsprechend gem. § 134 BGB nichtig.

Die Nichtigkeit einer solchen ehevertraglichen Regelung hängt also grundsätzlich damit zusammen, ob die vertragliche Unterhaltsverpflichtung den gesetzlichen Unterhaltsanspruch objektiv verkürzt. Es muss also regelmäßig geprüft werden, ob der vereinbarte Unterhalt noch angemessen und hinnehmbar ist. Maßgeblich sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Für die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts vorliegt, muss die Höhe des angemessenen (gesetzlichen) Unterhaltsanspruchs ermittelt werden.

Diese Prüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn andere ehevertraglichen Regelungen getroffen wurden, die sich für den/die Unterhaltsberechtigte/n als vorteilhaft erweisen. Die  Wirksamkeit der Regelung zum Trennungsunterhalt ist isoliert zu betrachten.

BGH-Beschluss vom 30.09.2015 – XII ZB 1/15

Kindesunterhalt und Wechselmodell

Bei dem sogenannten Wechselmodell leben die gemeinsamen minderjährigen Kinder nach der Trennung der Eltern sowohl im Haushalt der Mutter, als auch in gleichem Umfang im Haushalt des Kindesvaters. in diesem Fall sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Unterhaltsbedarf der Kinder bemisst sich nach dem beiderseitigem Nettoeinkommen der Eltern. Auch die Mehrkosten, die Folge des Wechselmodells sind, erhöhen den Bedarf. Die Kinderbetreuung, die im Rahmen des Wechselmodells vom jeweiligen Elternteil geleistet wird, führt nicht zur Befreiung der Barunterhaltspflicht.

BGH, Beschluss vom 05.11.2014-XII ZB 599/13.

Rückgewährungsansprüche der Schwiegereltern gegenüber ihrem Schwiegerkind

Zinsanteil des Immobilienkredits unterliegt nicht dem Rückforderungsrecht

Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind im Zusammenhang mit Schenkungen zur Bedienung eines Immobilienkredits beschränken sich auf den Tilgungsanteil. Geschäftsgrundlage der Schenkung ist das dauerhafte Wohnen des eigenen Kindes nur im umfang des Tilgungsanteils, da der Zinsanteil des Kredits Kosten des laufenden Lebensunterhalts darstellt, welcher grundsätzlich nicht zu einer Rückforderung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage (Scheidung) berechtigt.

BGH, Beschluss vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13