Kindesunterhalt und Wechselmodell

Bei dem sogenannten Wechselmodell leben die gemeinsamen minderjährigen Kinder nach der Trennung der Eltern sowohl im Haushalt der Mutter, als auch in gleichem Umfang im Haushalt des Kindesvaters. in diesem Fall sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Unterhaltsbedarf der Kinder bemisst sich nach dem beiderseitigem Nettoeinkommen der Eltern. Auch die Mehrkosten, die Folge des Wechselmodells sind, erhöhen den Bedarf. Die Kinderbetreuung, die im Rahmen des Wechselmodells vom jeweiligen Elternteil geleistet wird, führt nicht zur Befreiung der Barunterhaltspflicht.

BGH, Beschluss vom 05.11.2014-XII ZB 599/13.

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